Strittig- und Streitigkeiten um Frostfutter-Transporte
Unsere Redaktion gelangte an eine bezüglich Transporten von sog. „Rohem Heimtierfutter“ recht interessante
Gutachtliche Stellungnahme.
Sie sei hier mitsamt ihrem ausführlichen Titel komplett wiedergegeben:
Zum Transport der K3-Material-Folgeprodukt-Erzeugnisse „Rohes Heimtierfutter-tiefgefroren/gefrostet“ vom Hersteller oder Großhändler an den Einzelhandel mittels lediglich isolierender Boxen* in ungekühlten und nicht registrierten Fahrzeugen durch beliebige Transportunternehmer
[*Thermoboxen, Isolierschachteln, Polystyrolkisten o.ä., nachfolgend vereinfachend und wegen des Haupt-Materials „Styropor…..“ oder „Styrobox“ genannt.]
Zunächst sei zu dieser Fragestellung das deutsche Nebenproduktrecht (nationales Recht) betrachtet:
Nach der deutschen
Verordnung zur Durchführung des Tierische Nebenprodukte-Beseitigungsgesetzes (Tierische Nebenprodukte-Beseitigungsverordnung – TierNebV)
gilt die Vorschrift zu Handelspapieren und Aufzeichnungspflichten nach § 9 (1) 1 sowie (6) NICHT für „verarbeitete Erzeugnisse, die aus Material der Kategorie 3 hergestellt worden sind und die von Herstellern oder Händlern an private Endverbraucher abgegeben werden“.
Fraglich ist nun aber, ob Hersteller oder Großhändler eine Tiefkühlkette mittels Thermoboxen (ohne Fremd-Energiezugabe, also den Inhalt lediglich isolierend, z.B. aus Styropor) nutzen dürfen, wenn es um den Transport von rohem Heimtierfutter aus K3-Material (Folgeprodukt) an den Einzelhandel geht (und erst dieser die Abgabe an den Endverbraucher vollzieht).
Nach § 9a Kennzeichnung von Verpackungen, Behältern oder Fahrzeugen
wird eine Pflicht zur Kennzeichnung verneint, denn es heißt in 9a(1)2.: (die Kennzeichnungspflicht nach Satz 1) „gilt nicht für Heimtierfutter in Verpackungen, die für die Abgabe an den Endverbraucher bestimmt sind, bei denen eine Identifizierung nach anderen gesetzlichen Vorschriften gewährleistet ist.“ (z.B. Kennzeichnung nach Futtermittelrecht) Verneint wird hier also die Kennzeichnungspflicht als K3 oder Folgeprodukt, und nur diese!
Dies beantwortet aber noch nicht die Frage, ob der Transportweg an sich (ungekennzeichnete Styrobox in ungekennzeichneten Fahrzeugen, jedoch nur B2B, also „business to business“) erlaubt ist! Denn die Verpackung als Heimtierfutter und die spätere Nutzung zur Abgabe an den Endverbraucher spielt dafür keine Rolle! Auch das der vorgenannten Verordnung zugrunde liegende deutsche Tierische Nebenprodukte-Beseitigungsgesetz kann diese Frage nicht beantworten. Offensichtlich lässt sich eine rechtssichere Antwort nur aus dem europäischen Nebenproduktrecht indirekt herleiten.
Zunächst seien dazu einschlägige Definitionen in der EU-VO 1069/2009 nach Artikel 3 betrachtet:
„Unternehmer“: die natürlichen oder juristischen Personen, unter deren effektiver Kontrolle sich ein tierisches Nebenprodukt oder ein Folgeprodukt befindet; dies schließt Beförderungsunternehmen, Händler und Verwender ein;
und
„Inverkehrbringen“: jede Tätigkeit, die zum Ziel hat, tierische Nebenprodukte oder deren Folgeprodukte an Dritte in der Gemeinschaft zu verkaufen oder jede andere Form der Lieferung gegen Bezahlung oder kostenlos an Dritte oder der Lagerung zur späteren Lieferung an Dritte;
Die Spediteure/Fahrer sind daher Nebenprodukt-Unternehmer und sie sind Nebenprodukt-Inverkehrbringer, soweit, so eindeutig.
Sodann ist die EU-Durchführungsverordnung 142/2011 zur vorgenannten Verordnung zu beleuchten. Dabei zeigt sich im Artikel 20, unter dort 3., dass zum Transport von Folgeprodukten die Bedingungen des Anhangs IX Kapitel IV dieser Verordnung zu beachten sind (Ausnahmen nur bei Vorliegen einer Nebenprodukt-Zulassung i.V.m. Transporten als Nebentätigkeit oder aber eine Transport-Registrierung nach der Hygieneverordnung 183/2005.)
Unter 4. d) ist geregelt, dass die zuständige Behörde bestimmte Unternehmer von der Registrierungspflicht freistellen kann (siehe EU-VO 1069/2009, Artikel 23 (1) a)), aber nur, wenn es sich um Transporte „kleiner Mengen“ UND die Abgabe in der gleichen Region direkt an Endverbraucher, einen lokalen Markt oder ein lokales Einzelhandelsunternehmen handelt. Eine solche Entscheidung über „kleine Menge und zugleich nur lokal“ trifft aber nur die zuständige Behörde anhand einer fachlichen Risiko-Abwägung, sodass ein Antrag vorliegen müsste oder künftig vorgelegt werden muss!
Ist dies nicht gegeben, muss eine Registrierung erfolgen, sodass Anhang IX Kapitel IV für die Beförderung greifen kann.
Bezüglich der Sauberhaltung von Fahrzeugen und Behältern macht allerdings zuvor der Anhang VIII hinsichtlich der Sammlung und Beförderung im Abschnitt 1 „Fahrzeuge und Behälter“ unter 2. eine Ausnahme für alle Futtermittel als Folgeprodukte (nämlich die Folgeprodukte aus K3, welche nach 767/2009 in Verkehr gebracht werden). Auch hier betrifft die Ausnahme nur EINEN Aspekt der Beförderung, nämlich den der Fahrzeugsauberhaltung!
Schließlich verbleibt zur Beurteilung der Faktenlage noch der Anhang XIII der EU-VO 142/2011. Demnach sind „ohne Einschränkung in Vertrieb zu bringen“ nur Verarbeitetes Heimtierfutter und Kauspielzeug. Für Rohes Heimtierfutter hat daher aus Anhang XIII allein das Kapitel II Ziffer 1. zu gelten:
„Es sind alle erforderlichen Vorkehrungen zu treffen, um sicherzustellen, dass das Erzeugnis auf allen Stufen seiner Herstellung und bis zur Abgabe im Einzelhandel vor Kontamination geschützt ist.“
Fazit: Es heißt also: bis zur Abgabe IM Einzelhandel (also an den Verbraucher) und nicht „AN DEN Einzelhandel“.
Letzteres –also auch die Beförderung rohen Heimtierfutters in Styroporkisten an Einzelhandelsgeschäfte- bedarf aus hiesiger gutachtlicher Sicht und in Abwägung der vorgenannten Nebenproduktrechts-Vorgaben grundsätzlich immer dann einer Registrierung nach Nebenproduktrecht oder nach der Hygieneverordnung 183/2005 oder eines Freistellungs-Antrags an die zuständigen Behörden, wenn Rohes Heimtierfutter vom Hersteller oder Großhändler zum Einzelhandel befördert wird.
Soweit das Original-Gutachten.
Womöglich liegt den Strittig- und Streitigkeiten auch schlicht ein Föderalismus-Problem zugrunde? So sollen in Sachsen angeblich nicht einmal die Einzelhändler für Rohes Heimtierfutter registriert worden sein! Da dürfte man sich in diesem Freistaat auch kaum um Transporteure von Frostfutter kümmern, oder doch?
RED SBHT, 9. Januar 2024
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Demnächst HIER erläutert: die angewandte Semantikophilie, eine Wortschöpfung und eine der wenigen positiven "-philien"!
Letztere muss noch ein wenig warten, aber als Alternative zu den Nicht-Arznei-Oral-Präparaten bieten sich die wesentlich breiteren
"NICHT-ARZNEI-STOFFWECHSEL-TRIGGER"
an!
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BVL-Gedöns zu biozidalen Repellentien
Das Bundesministerium für Ernährung und Landwirtschaft (BMEL) hält sich seit geraumer Zeit ein Amt namens BVL, von Kennern liebevoll Bundesämtlein für Verbraucherverdummung und Lachnummern genannt, welches nicht viel bringt außer immensen Kosten für uns Steuerzahlende. Im Bereich Futtermittel kann man dort kaum etwas, weiß wenig, stiftet selten bis nie irgendeinen Nutzen und drückt sich vor Verantwortung bei Zusatzstofflisten. Man gibt gemeinsam mit Mama BMEL (Bundes-Misthaufen für Extremsituationen bei der Landlust) lustig-lästige Leid-Fäden –pardon, Leitfädchen- heraus und fördert die international-grenzüberschreitend angedachte Amtshilfen-Verpetzung via AAC-System durchaus gern Deutschland-intern zur Überwindung von Bundeslandgrenzen und für Arbeitsbeschaffungsmaßnahmen unterforderter Länder-Kontrolleusen und –kontrolleure. Also DARAN haben wir uns ja gewöhnt.
Aber nun mischen die munter-pfiffigen BVLer auch im Spannungsfeld von möglichen inhaltlichen, stofflichen oder gar inhaltsstofflichen Überschneidungen bei Bioziden und Tierarzneimitteln mit!
Wie das?
Nun, man stürzt sich mit Vehemenz und unter Absonderung verbaler Diarrhöen auf biozidale Abwehrmittel, Fernhaltesubstanzen, auch Repellentien der Biozid-Produktart 19 genannt. Sie sollen Schadorganismen diverser Arten u.a. vom Körper von Mensch und Tier abhalten. Und genau u.a. dazu hat man ja EU-weit bereits ab dem Jahre 2012 das Biozidrecht erschaffen, exakte Definitionen vorgenommen, in jahrelanger Arbeit Biozid-Wirkstoffe gemeldet, genehmigen lassen, in Lieferanten-Listen eingetragen, um sie zulassen zu können. Und JETZT, nachdem man seitens BVL wohl endlich mal einen Blick in das „neue“ Tierarzneimittelrecht (EU und D) geworfen hat, kommt man dort gleich auf dumme Ideen und stellt anhand der Tierarzneimittelverordnung 2019/6, publiziert bereits 2019, aber gültig seit dem 28.1.2022, Folgendes fest:
Einige der real und legal existierenden Repellentien können Zecken oder Insekten abschrecken, ab- und fernhalten oder sonstwie am Biss oder Stich hindern. Da viele dieser Schäd- und Lästlinge zoologisch zu den Parasiten (konkret: Ektoparasiten) gezählt werden sind „antiparasitäre Stoffe“ oder „Antiparasitika“ in derartigen Bioziden gegeben. Es greift also eher das Tierarzneimittelrecht als das Biozidrecht, so die fatale (Über-)Auslegung. Und es kommt hinzu: durch Ektoparasiten-Abwehr und Verletzungsverhinderung wird den daraus potentiell entstehenden Krankheiten (Wunde, Hautentzündung, Ekzem,……., ganz abgesehen von evtl. übertragenen Krankheitserregern) vorgebeugt und demnach greift also aus der EU-VO 2029/6 der Artikel 4, wo es in den Begriffsbestimmungen zu „Tierarzneimittel“ (betr. alle Stoffe oder Stoffzusammenstellungen) unter 1. a) heißt: Ihnen werden Eigenschaften zur Behandlung oder zur Verhütung von Tierkrankheiten zugeschrieben.
Und durch derartige Indirekt-Verquer-Argumentationen sollen nun Verbote traditionell genutzter äußerolich anwendbarer Repellentien gerechtfertigt werden? Lasst uns raten: SOWAS gibt es EU-weit nur in D (vielleicht auch noch in A, okay)!
[Und weiterspinnen ließ sich das ohne Weiteres, auch abseits der ernährungsphysiologischen Zusatzstoffe in Futter, welche Mangelerkrankungen vorzubeugen in der Lage sind. Nehmen wir mal einen armen Hund, der ranziges Fischöl zu sich genommen hat und deshalb Bauchweh, Magengrimmen, Verdauungsstörungen und/oder Leberschäden bekommen kann, also durchaus veritable Krankheiten. Nun hat man aber dem Fischöl zuvor tocopherolhaltige Extrakte o.ä. zugegeben – ja, Kenner nennen sie Antioxidationsmittel- und damit der Ranzigkeit vorgebeugt und folglich eine „Verhütung von Tierkrankheiten“ bewirkt. Laut BVL-Denke müssen Antioxidationsmittel folglich Tierarzneimittel sein?!]
Es kann nur eine sinnvolle Lösung geben: Deutschland sollte sich in Brüssel dafür einsetzen, dass äußerlich aufzutragende biozidale Repellentien ausdrücklich von Tierarzneien ausgenommen werden! Im Artikel 4 der EU-VO 2019/6 muss der dümmliche Satzteil am Ende der Ziffer 13. „einschließlich Stoffe mit repellierender Wirkung“ ersatzlos gestrichen werden. Und mehr noch: in der gleichen Verordnung muss Artikel 2 (7) „diese Verordnung gilt nicht für“ um den Buchstaben f.) ergänzt werden: Biozide nach EU-Recht gemäß EU-VO 528/2012, sofern sie zum Zeitpunkt der Ergänzung um f.) noch nicht in die Liste aktiver Substanzen und Lieferanten der ECHA eingetragen sind.
Jaja, BVL-Menschlein, wir kennen selbstverständlich den Artikel 3 der EU-VO 2019/6, der da auf „Kollisionsnorm“ lautet. Aber. Muss man denn um jeden Preis immer gleich etwas kollidieren lassen? Üble Kollisionsprovokateure, schändlich und wirtschaftsbehindernd.
Liebe BVLer, Eure weitere Konsequenz für Biozid-Verbote muss logischerweise sein: greift mal bitte schön auch Desinfektionsmittel der Produktarten 1, 3 und 5 an (für Menschen, die Veterinärhygiene und das Trinkwasser), denn selbstverständlich sind auch diese Biozide ganz eindeutig und sinnvollerweise dafür geeignet und gezielt gemacht, um Krankheiten vorzubeugen, solche also kraft biozidaler Wirkung zu verhüten! Und wenn Sie in den Artikel 4 „Begriffsbestimmungen“ der 2019/6 schauen (den Sie ja bez. Ziffer 13. begründend im Sinne von „Antiparasitikum“ -bezogen auf u.a. zeckige Ektoparasiten- verbotsheischend für Repellentien bemüht haben), werden Sie feststellen, dass bei Ihrer überauslegend-provokanten Vorgehensweise plötzlich alle die schönen Desinfektionsmittel ganz zweifelsohne in die Ziffer 14. passen und mithin ja Arzneimittel sein müssen: „„“„Antibiotikum“ jeder Stoff mit unmittelbarer Wirkung auf Bakterien, der zur Therapie oder Abwehr von Infektionen oder Infektionskrankheiten eingesetzt wird;““
Hoppla und Au weia! Ja, Verwirrung und Unfrieden dank Flach- und Schwach-Sinn, DAS könnt Ihr! Aber wo bleiben Sach- und Fachverstand, Abwägungen, vernunftgemäßes Ermessen und echter Verbraucherschutz zum/beim Einsatz von Naturstoffen?
Oder, um es mit unserem Alltagspoeten, Gebrauchslyriker und Chefredakteur Dr.S.D. zweizeilig zu sagen:
Willst Du Verbote? Blöd und schnell?
Dann frage nur beim BVL.
RED. SBHT Dez. 2023
Antizipiertes Sachverständigen-Gutachten zum Thema “Pflegemittel (für Mensch und Tier) für die Pflege von Innen”
29. September 2014
1. Vorbemerkungen:
Der unterzeichnete Sachverständige ist mit Firmenangehörigen der nicht genannten Auftraggeber weder verwandt noch verschwägert. Dies gewährleistet die für seine Tätigkeit gebotene Unabhängigkeit und Neutralität in hinreichender Form.
Die Promotionsordnung der Universität Hohenheim in der Fassung von 1987 verpflichtet ihn neben Selbstverständlichkeiten des Berufsethos angewandter Naturwissenschaftler ferner zu Wahrheit und Klarheit in der Berufsausübung, zur Wahrung des jeweils aktuellen Standes der Wissenschaft und Technik sowie zur Ausübung guter fachlicher Praxis zumindest immer dann, wenn Ausarbeitungen gleich welcher Schriftform zusätzlich zum Namen mit dem akademischen Grad (hier: Dr.sc.agr.) unterzeichnet werden. Dies ist vorliegend der Fall.
Hinsichtlich der fachrechtlichen Aspekte seiner Gutachten und sonstiger Arbeiten beruft sich der Unterzeichner auf ihm erlaubte Tätigkeiten nach § 5 (1) des Rechtsdienstleistungsgesetzes.
2. Ausgangslage:
Es gibt Stoffe und stoffliche Zubereitungen, die sich naturbedingt und/oder aufgrund fehlender, vollumfänglich und breit anerkannter Studien oder auch aus fachrechtlichen Gründen den derzeit sachlich und fachlich gängigen Definitionen für Futtermittel oder Arzneimittel oder Lebensmittel entziehen oder die diesbezüglich trotz Aufnahme in Organismen strittig sind oder dies werden könnten.
Es galt daher, eine legale Möglichkeit zu finden, derartige Materialien dennoch dem Markt zugänglich zu machen, da aufgrund guter Erfahrungen und/oder Beobachtungen und/oder Berichten hierzu dennoch sichtlich oder vermutet damit “Gutes bewirkt” werden kann. Der Verbraucher möchte “daran glauben” und verlangt nach legalen Einsatzmöglichkeiten. Gemeint sind nachfolgend Stoffe oder Zubereitungen zur enteralen (überwiegend wohl oralen) oder parenteralen (überwiegend wohl mittels Körperzugang über das olfaktorische System) Aufnahme durch die Zielorganismen, und zwar solche Stoffe bzw. Zubereitungen, die nicht Futter-, Arznei- oder Lebensmittel sind.
3. Problemlösung:
Da handels- , steuer-, zoll- und wettbewerbsrechtlich die Zugehörigkeit von Stoffen oder Stoffzubereitungen zu einer Art real existierenden Warengruppe gefordert ist, kann für derartige Materialien nur die Begrifflichkeit der Pflegemittel im weitesten Sinne herangezogen werden.
Gutachtlich vorgeschlagen und als funktional erachtet wird daher der eindeutige Ausdruck
“Pflegemittel für die Pflege von Innen”,
wobei der/die Zielorganismus/en zu benennen ist/sind.
4. Kennzeichnungshinweise für “Pflegemittel für die Pflege von Innen”:
Zur Vermeidung von Streitig- oder Strittigkeiten wird darauf verwiesen, dass begleitende Begriffe aus dem deutlich erkennbaren Umfeld des Futtermittel-, Lebensmittel- oder Arzneimittelrechts im Rahmen jeder Produktkommunikation zu derartigen Stoffen oder Stoffsystemen zu vermeiden sind. Direkte Heil-, Krankheitsverhinderungs- und Linderungsaussagen sind ebenso zu unterlassen wie “medizinisch oder veterinärmedizinisch ziemlich eindeutig belegte” Ausdrücke wie beispielsweise “Dosis/Dosierung”, “Therapie” und “Behandlung”.
Im Zusammenhang mit Zusatzbezeichnungen zu Pflegemitteln für die Pflege von Innen entsteht durchaus Interpretationsspielraum bei produktbegleitenden Aussagen. Dies träfe z.B. womöglich auch für den Begriff “Kur” zu, der sprachlich noch eher strittig zu sein scheint, er darf aber z.B. bei Haarpflegemitteln durchaus verwendet werden und fand auch schon Einlass in die Futtermittelkennzeichnung. Vom Wortstamm her ist “Kur” als zeitweilige Anwendung und in der Form der ursprünglichen Bedeutung als “Sorge, Fürsorge, Pflege” durchaus ein gangbarer Weg zur Beschreibung von Pflegemitteln für die Pflege von Innen.
Weiterhin wird (natürlich nur, sofern zutreffend) empfohlen, in der Auslobung und Kennzeichnung zu erwähnen, dass hinreichende wissenschaftliche Studien fehlen. Dabei wären Worte wie medizinisch oder veterinärmedizinisch oder schulmedizinisch als Adjektive zu den “Studien” zu vermeiden, da diese wiederum als Hinweise auf Arzneimittel gewertet werden können! Das Wort “Studien” kann auch durch “Daten” ersetzt werden.
5. Schutzmaßnahmen zur Verwendung des Begriffes “Pflegemittel für die Pflege von Innen”:
Der Unterzeichner hat am 27.09.2014 im Börsenblatt des deutschen Buchhandels unter Hinweis auf die Paragraphen 5 und 15 Markengesetz den folgenden Titelschutz für seinen Verlag Dr. Scriptor in Anspruch genommen, nämlich für: “Pflegemittel (für Mensch und Tier) für die Pflege von Innen” und zwar in jeder Schreibweise, Darstellungsform, Wortverbindung und Kombination zur Verwendung in allen Medien.
Da das vorliegende Gutachten seit dem 29.09.2014 im Internet publiziert war, wurde somit bereits ein erstes “Werk” im Sinne des Urheberrechts geschaffen, das diesen Titel in sich trägt. Verwendungen durch Marktteilnehmer, die nicht ausdrücklich durch den unterzeichneten Urheber und seine Partner autorisiert sind oder eine entsprechende Lizenz von ihm oder von durch ihn autorisierten Unternehmen erworben haben, sind somit ausgeschlossen. Ob weitere Werke, etwa mit konkreten Beispielen, weiteren Details und vielfältigen Umsetzungsmöglichkeiten folgen, bleibt dem Verfasser vorbehalten.
Vorsorglich wurde am 29.09.2014 beim Deutschen Patent- und Markenamt (DPMA) auch der Schutz für die Wortmarke “Pflege von Innen” für Produkte in den Warenklassen 03, 30 und 33 beantragt. Zwischenzeitlich ist diese Marke eingetragen, die Widerspruchsfrist ist am 24.03.2015 abgelaufen.
6. Zoll- und Steuerrecht:
Je nach Fertigungs-Art, Inhaltsstoffen und zutreffender Warenklasse kommen für die “Pflegemittel für die Pflege von Innen” die Zolltarifnummern 2103 ff, 3301 ff, 3303 ff, 3307 ff oder die 17019100 in Frage. Dies bedarf jeweils der Einzelfall-Beurteilung.
Böhl-Iggelheim, 29.09.2014,
Dr. Stephan Dreyer
Nachtrag am 16.04.2015:
Aus diversen aktuellen Anlässen galt es für den Verfasser ein biozidales Desinfektionsmittel bzw. ein desinfizierendes Biozid auf seine Möglichkeiten zur direkten Anwendung am Tier (z.B. Wundspülungen, Angussverbände etc.) rechtlich zu überprüfen. Dabei wurde nebenerkenntlich klar, dass sowohl der deutsche als auch der europäische Gesetzgeber es (bewusst?) versäumt haben, die sogenannten "Medizinprodukte" auch für Tiere zu definieren (sie sind also legal nur für Menschen existent). Unter diesem Gesichtspunkt könnten demnach wohl auch (die nicht existenten) "Medizinprodukte für Tiere" als "Mittel für die Pflege von Innen" vermarktet werden. Zumindest dann, wenn für die Stoffe, welche künftig dieser "Pflege von Innen" dienen sollen, die menschlich-medizinproduktliche, rechtliche Grundlage greift, welche da lautet:"....... Stoffe, ........ die nicht pharmakologisch, nicht immunologisch und nicht metabolisch wirken".
Pferdefleisch, Steuergelder sparen und USA-Freihandel
19. Februar 2013
Nicht auf den ersten Blick ersichtlich scheinen die Zusammenhänge zwischen den Titelzeilen-Schlagworten. Aber warum ich in konsequenter Weiter-Denke –und dazu verpflichtet mich mein Berufsethos als wissenschaftlich arbeitender Freiberufler in der Zoofachbranche- genau diese drei Dinge in einen (Pferdefleischein-)Topf werfe, sollte schnell klar werden können. Vor allem hinsichtlich möglicher Konsequenzen.
Zum Pferdefleisch:
die Fakten dazu liegen auf dem Tisch, Betrug wird als „Täuschung“ geschönt, verantwortlich ist derjenige in der „Wertschöpfungskette“, der den Etikettenschwindel begangen hat, also aus rumänischem Pferd europäisches Rind gemacht hat. Ob man dazu viele teure DNA-Analysen braucht, ist fraglich. Diese Methoden sind analytisch ja so fein, dass einige Pferdehaare am Pullover eines unsauber arbeitenden Probenehmers genügen, um die ganze Probe als „pferdefleischhaltig“ einzustufen (ja, dieser Fall ist real so passiert!). Momentan werden ständig neue Lebensmittel mit „Spuren von Pferd“ gefunden, von denen viele schlichte Verschleppungen und Kreuzkontaminationen sein dürften, welche nur aufgrund von Methodenfeinheiten (für Kenner: PCR; Kosten ca. 290.-€ je Einzeltest!) entdeckt werden, aber selbst das genügt Staatsanwälten kaum zur Verfolgung (wie ich im Futtersektor anhand eines Betruges mit angeblichem Straußenfleisch belegen konnte. Ja, und in Deutschland haben wir noch ein gemeinsames Lebensmittel- und Futtermittelbuch als Gesetzeswerk) und die „Fleischmafia“ lacht darüber.
Vielleicht sollte die momentane Suche auf gesundheitsschädliche Dopingsubstanzen und Arzneimittelrückstände konzentriert werden, statt Geld für wenig aussagekräftige DNA-Analysen zu verbrennen. Und die EU-Detektive mögen sich die Warenbegleitpapiere vorknöpfen, so wird kriminelle Energie doch wohl üblicherweise aufgedeckt. Kurz: wie bei jedem Skandal der übliche halbsehende bis blinde Aktionismus der Politiker ohne echte, sinnvolle Aktionen und mit wenig bis keinen Folgen. Nun ja, was wollen wir auch erwarten von Leuten, die sich für augenwischerische Pseudo-Tierschutz-Label des Deutschen Tierschutzbundes vor den Karren spannen lassen? Man kann dieses lügnerisch-heuchelnde, ewig gleiche Blabla nicht mehr hören. Politiker lassen sich für Beschönigungen der Wahrheit und falsche Vertröstungen bezahlen, die ich „Lügen“ nenne und dann wundern sie sich über Politikverdrossenheit durch Nicht-Wähler.
Zum Sparen:
Es gingen am 9.2.2013 Meldungen durch die Presse, wonach der Bundesrechnungshof festgestellt hat, dass mindestens 25 Milliarden Euronen im und vom Bund gespart werden könnten! Die genannten Details möchte ich gerne um konkrete Vorschläge erweitern, wozu nun wiederum neben meinen Tätigkeiten als Futtermittelsachverständiger und freier Journalist eben auch das Pferdefleisch begründend herhalten darf.
(Was das alles mit den USA zu tun hat, wird erst gegen Ende geklärt, nur Geduld!) Schließlich zahlen wir Steuerzahler die öffentlich-aktionistischen Analysen und wo der Handel selbst analysiert, zahlen wir sie über die Produkte letztlich auch.
Und nun nehmen wir –beispielhaft für künftige Sparmaßnahmen- die Bundesverbraucherschutzministerin und ihren Laden mit zwei Standorten in Bonn und Berlin.
Das Reaktionsmuster ist immer gleich, egal, ob Anfragen zu Futtermittelbetrug oder zu Lebensmittelskandalen: Nämlich überall dort, wo es gesetzlich eine bereits existierende oder stark im Gang befindliche EU-Harmonisierung gibt und gleichzeitig der (pekuniär zumindest auch mal zu überdenkende) Föderalismus sich die Bahn bricht, braucht kein Mensch mehr die Bundesministeriums-Ebene! Belege: Frau Aigner jammert, wenn jemand nach „dem Staat“ ruft, stets sinngemäß: „ich will zwar helfen und schützen, aber ich kann gar nix machen, denn nach unten (von der Verantwortlichkeit her) haben wir die Hoheit der Länder und nach oben (an der Kanzlerin vorbei) haben wir die EU! Die in Brüssel sollen „praktikable Vorschläge“ machen und genau darauf wartet „uns Ilse“.
Als Konsequenz hat daher zu gelten: Immer dann, wenn uns der ach so heilige Föderalismus eine (angebliche oder tatsächliche) Länder-Zuständigkeit beschert, brauchen wir (fast gar) keine Bundesministeriums-Instanz. Ein gar gewaltiges Sparpotential ergibt sich schon am Beispiel des Ministeriums der Aignerin anhand von zur Zeit über 900 MitarbeiterInnen in 84 Referaten im BMELV zu Bonn und Berlin. Wenn zudem „nach oben“ die EU mitmischt (und das wird zunehmend in vielen Bereichen immer mehr der Fall sein; momentan sind etwa 80 % der gesetzgeberischen Aktivitäten in Deutschland durch die EU bedingt!) benötigen wir noch weniger Beamte oder sonstwie öffentlich Bedienstete in Steuerzahlers Lohn und Brot auf Bundesebene, oder? Eine Einrichtung, die nur noch Ausreden erfindet, Beschönigungen verkündet und Aktionen plant, welche letztlich immer der Verbraucher zahlt und dabei „auf Brüssel wartet“, ist ihr Geld nicht wert. SPAREN! WEGRATIONALISIEREN!
Fakt ist: WIR ALLE (in Mehrheit, demokratisch betrachtet) haben eine große und insgesamt auf dem Papier GLEICHE Freihandelszone Europa bzw. EU/EG gewollt. Gleichwohl wollen (oder können) WIR ALLE (in Mehrheit, demokratisch betrachtet) weder für Lebensmittel noch für Futtermittel mehr Geld ausgeben, im Gegenteil! Wiederum wollen WIR ALLE (in Mehrheit, demokratisch betrachtet) größtmöglichen „Verbraucherschutz“, wer auch immer dies wie definieren mag. Die EU sicher nicht, denn die macht sich als hyper-aufgepumpter Maikäfer (eigene Abwandlung eines beliebten Rainer-Brüderle-Zitates) derzeit so etwas von lächerlich gegenüber Lobbyisten, dass jedes tote Pferd sich im Hackfleisch nochmals sekundär kaputtlacht. (Aber Reptilien in privater Hand verbieten wollen, klar, die haben auch kaum eine Lobby, das erst mal am Rande und wie heute aus zuverlässiger Quelle erfahren). Fachliche Dummheiten (hier an anderen Stellen mehrfach korrekt definiert; Suchworte oben rechts eingeben, dann werden die entspr. Artikel angezeigt), sachliche Unzulänglichkeiten, wissenschaftliche Lügen und dazu ein immenser Zeitbedarf selbst für Kleinigkeiten, dass er jeder Sau (oder anderen verzehrsgeeigneten Tierarten) wirklich mega-graust.
Und jetzt kommt es:
mitten hinein in diese brutalstmöglichen Dokumentationen der staatlichen, behördlichen, industriellen und handelsmäßigen (ja, alle sind und haben Schuld!) Unzulänglichkeiten und fachlichen Dummheiten platzt der politische Entschluss:
Hurra, wir machen eine Freihandelszone mit den USA.
Liebe Verantwortliche, tut das, ja, macht das schnell, zügig, gründlich, gewinnversprechend, völkerverständigend und vieles mehr: Aber BITTE, BITTE, BITTE, nehmt davon sowohl die Lebensmittel als auch die Futtermittel aus!
Warum?
Ihr für den künftigen USA-Freihandel verantwortlichen Maikäfer, Dummbatzen und Hohlpfosten, wer auch immer und von welcher Partei auch immer Ihr seid oder sein werdet (das BMELV sicher nicht, das wird nach Brüssel bzw. an die Bundesländer verweisen, ganz bestimmt!), Ihr bekommt das Unterfangen angesichts Eurer innereuropäischen, gerade wieder einmal sehr ersichtlichen und bekannt gewordenen Verfehlungen doch gar niemals und überhaupt nicht angemessen GEREGELT!!
Wieso? Nun, das müsstet Ihr schon mal den künftigen europäischen und weiterhin zu schützenden Verbrauchern erzählen und schlüssig erklären, WIE Ihr Euch das mit Hormonen, Antibiotika und anderen Mast-Hilfsmittelchen sowie „Leistungsförderern“ vorstellt, die in USA ganz selbstverständlich an Vieh jeder Art und weit über erlaubtes EU-Maß hinaus verabreicht werden. Nämlich um Gewinne zu maximieren und die Volksgesundheit mit Füßen zu treten. Auch WIE Ihr Euch das vorstellt mit hierzulande verbotener oder stark gemaßregelter Gentechnik, die bei „den Amis“ völlig normal ist. Und WIE Ihr Euch das vorstellt mit Pestiziden im konventionellen Pflanzenschutz und demnach in Futter- und Nahrungspflanzen, die in Europa (auf dem Papier und nur dort) verboten sind, aber in USA durchaus großzügig verwendet werden.
UND, Und, und….., sagt mal, Politiker, hat jemand von Euch darüber mal nachgedacht? Vor-denken können Viele, aber…… Okay, also nein, habt Ihr dann wenigstens mal darüber nachdenken lassen? Eher nein…..mal ehrlich….
Und jetzt schließt sich unser fulminanter Spar-Kreis: Die Bundesministerien brauchen das Nachdenken ja auch nicht, die verweisen wie gezeigt ohnehin nach Unten (Bundesländer) oder nach oben (Brüssel) oder sie werden dies in gehabter Weise wieder tun. Und die sind ja nicht einmal in der Lage, den europäischen Freihandel verbraucherschützend zu gestalten. Nein, zum Nachdenken brauchen wir je Ressort nur noch EINE(N) Verweiser(in) und Delegierungsverwalter(in) und keine von uns Steuerzahlern finanzierten Massenbehörden mehr! WEG DAMIT. EINSPAREN.
Noch Klärungsbedarf?
Zu Risiken und Nebenwirkungen fragen Sie bitte Ihren zuständigen Wahlkreis-Abgeordneten (für Bund und Land), aber lassen Sie um Gottes oder sonst eines höheren religiös geprägten Wesens willen die Bundesministerien damit in Ruhe. Denn die KÖNNEN das nicht beantworten und/oder sie WOLLEN das nicht. Vielleicht DÜRFEN sie es auch nicht? Und blockieren so Staatsanwälte?? Belege für unsere vorstehenden fachjournalistischen Wertungen haben wir reichlich, unser diesbezügliches Material von Futter- über Lebensmittel bis hin zum angeblichen Tierschutz ist schlicht ERDRÜCKEND!
Also ran an das Heben des 25-Milliarden-€-Spar-Schatzes. Und nur solche Parteien wählen, die zu Verwaltungsreduzierung –beginnend beim nichtstuenden BMELV und anderen Bundesministerien- bereit sind. Wer tatsächlich glaubt, dass dortige Abteilungsleiter ihre Abteilungen leiten, glaubt bestimmt auch, dass Zitronenfalter Zitronen falten (N.N. Internet, diverse Quellen). Auch in den Länder-„Fach“-Ministerien ist personelles Sparpotential reichlich vorhanden.
Und bitte auch nur solche Parteien wählen, die bereit sind, beim Freihandel mit den USA zum Schutz europäischer/deutscher Verbraucher Lebens- und Futtermittel deutlichst auszunehmen.
Dr. Stephan Dreyer
REDSBHT190213
P.S.: wir warten gespannt auf das erste Auftauchen von?
Richtig: Zebrafinken in Truthahnschinken!
Nachfolgendes Schreiben wurde unserer Redaktion zugespielt, es wurde am 4.5.2015 als Brief an verschiedene behördliche Einrichtungen versandt:
Vorschläge zur Erfassung und Kontrolle von Zucht und Handel mit Tieren
Sehr geehrte Damen und Herren (Verteiler liegt der Redaktion vor),
die Tierhaltung in Menschenhand wird immer mehr zu einem Spannungsfeld, das aufgeladen ist mit Interessenkonflikten, leider selten mit dem nötigen Fachwissen und praktischer Erfahrung. Als langjähriger Tierhalter und international anerkannter Experte in Aquaristik und Terraristik sowie als (hier ist eine Vereinsfunktion benannt) möchte ich Ihnen Vorschläge unterbreiten, wie verschiedene Problemfelder seitens der Politik der Behörden fachgerecht und vor allem tiergerecht bearbeitet werden können.
Ich verzichte bewusst auf den Ausdruck „Forderung“, sondern vertraue auf die inhaltliche Kraft meiner Argumente und Vorschläge. Als Züchter mit über 40 Jahren Erfahrung und Insider in diversen Bereichen der Tierhaltung und Tierzucht sind mir die Probleme und Grauzonen nur zu gut bekannt. Ich schlage hier Lösungen vor, die von den etablierten Verbänden der Tierhalter aus Gründen des Klientelschutzes nicht gewollt sind, was mir aus meiner langjährigen Erfahrung nur allzu gut bekannt ist.
Aus den Reihen der organisierten Tierhalter ist keine Modernisierung des Tier- und Artenschutzes gewollt und zu erwarten. Aber mit einem starren Verharren auf dem Status Quo ist niemandem gedient, schon gar nicht den Tieren. Ebenso wenig vernunftgetrieben ist der Ruf nach einem Verbot der Tierhaltung seitens der Gegner der Tierhaltung.
Es gilt, ein praktikables System zu implementieren, das die Notwendigkeiten und Möglichkeiten mit zeitgemäßen Mitteln umsetzt und langfristig zukunftsfähig ist.
1 Artenschutz, Vollzug und Schwarzhandel
Der Artenschutz ist auf internationaler Ebene primär ein Schutz vor übermäßiger Nutzung von Arten durch Naturentnahme und Handel. In Deutschland kommt der Schutz allgemein bedrohter Tierarten hinzu sowie der Biotopschutz. In der Öffentlichkeit wird zumeist pauschal von „Exoten“ gesprochen. Dieser Begriff ist uneindeutig, banal und nicht hilfreich. Tiere in Menschenhand sind einfach Tiere, egal ob einheimisch oder aus fremden Ländern stammend.
Ich möchte hier insbesondere auf geschützte Arten nach CITES eingehen, wobei die Grundproblematik bei nach BArtschVO bzw. EU-Recht geschützten Arten einigermaßen deckungsgleich ist. Nicht zuletzt geht es immer auch um nicht artengeschützte Tierarten, die meist nicht weniger handelsrelevant sind.
Die Verwaltung der vorgeschriebenen Meldungen nach CITES und BArtschVO erfordert einen erheblichen Aufwand seitens der Behörden. Zudem ist die Personaldecke in vielen Behörden zu dünn, um eine zeitnahe Bearbeitung, vor allem aber auch eine eingehende Prüfung der Meldungen und eingereichten Papiere (CITES-Bescheinigungen, Züchterbescheinigungen etc.) zu gewährleisten. Nicht zuletzt aus diesem Grund wurden etliche Arten von der Meldepflicht nach CITES befreit, wodurch leider einer völlig unkontrollierten Schwarzzucht mit entsprechendem Handelsvolumen die Tür geöffnet wurde und wird.
Eindringlichstes Beispiel dürfte der Königspython (Python regius) sein. Ausgerechnet diese Art, die meist gehaltene und gezüchtete Schlange weltweit, dazu mit einem enormen ökonomischen Potenzial (Einzeltiere können bis über € 25.000 kosten, Spitzenpreise von über € 100.000 sind belegt), ist nicht meldepflichtig.
Ich schlage dringend vor, diese Art wieder der Meldepflicht zu unterwerfen und zusätzlich Fotopapiere für jedes Einzeltier zu verlangen, wie es bei Schildkröten mit großem Erfolg seit Jahren praktiziert wird.
Ähnlich verhält es sich mit mindestens einer weiteren Art, die von der Meldepflicht befreit sind, dem Färberfrosch (Dendrobates tinctorius), von dem laufend illegal neue Farbformen (Populationen) eingeführt werden, mangels Fotopapieren und Meldepflicht jedoch unsichtbar im Markt aufgehen. Über Arten wie Wellensittich oder Unzertrennliche etc. muss in diesem Zusammenhang nicht gesprochen werden.
Die tatsächliche Haltung und Zucht sowie der Handel geschützter Arten findet oft in einer Grauzone statt. Beispiel: Nach Unterschutzstellung des Zagros-Bergbachmolchs (Neurergus kaiseri) haben viele Züchter dessen Zucht aufgegeben. Hauptgrund war der Aufwand mit der Ausstellung der CITES-Bescheinigungen und die Kosten hierfür. Nicht wenige Halter und Züchter dieser Art weichen aus, indem sie ihre Bestände nicht anmelden und unter der Hand weitergeben, auch auf Börsen und über das Internet. Dieser Missstand könnte wirkungsvoll mit der Einführung von individualisierten Fotopapieren gelöst werden. Dies gilt für diese Art wie für zahlreiche andere Schwanzlurche mit individuellen Körperzeichnungen. Für entsprechend große Arten und Individuen sollte eine Chippflicht eingeführt werden, insbesondere für Baumwarane, Fidji-Leguane, Schildkröten und Riesenschlangen.
2 Eindämmung der Schwarzzucht und des Schwarzhandels
Die Haltung und Zucht von Tieren als Hobby ist, je nach Art und Umfang, ein unter Umständen lukratives Geschäft. Von Arten wie dem bereits genannten Königspython über zahlreiche geschützte oder auch nicht dem Artenschutz unterliegende Arten bis zu Hunden und Katzen. Die Grenze zwischen Hobby und Gewerbe ist gesetzlich nicht eindeutig gefasst, teilweise widersprüchlich und führt zu Problemen in verschiedenen Bereichen.
Allgemein wird bei der Zucht von Wirbeltieren (außer Nutztieren) die Schwelle zur gewerbsmäßigen Zucht bei einem Umsatz (nicht: Gewinn) von ca. € 2.000 – € 2.500 gezogen. Wahlweise 100 Nachzuchten, bei Nagetieren 500 p.A. Für Hunde und Katzen gelten andere Regelungen, die es Züchtern ermöglichen, bis weit über € 100.000 p.A. mit der Zucht zu erzielen, ohne diese als Gewerbe anmelden und versteuern zu müssen. Die Preise für Welpen mancher Rassen gehen regelmäßig über € 5000 hinaus. Die aktuellen Vorschriften aus Tierschutzrecht und Steuerrecht sind weder praxisgerecht noch in Einklang zu bringen.
Es ist völlig unverständlich, warum hier mit verschiedenen Maßstäben gemessen wird. Die Ungleichbehandlung von Züchtern von Hunden und Katzen gegenüber anderen Tierzüchtern muss beendet werden. Die Problematik der unkontrollierten Zucht von Hunden und Katzen sowie deren Folgen sind allgemein bekannt. Nicht zuletzt laufen diese Tiere zu Hunderttausenden durch unsere Wälder und Städte. Eine Erfassung und Verwaltung von Hunden und Katzen wie bei artengeschützten Tieren wäre eine in jeder Hinsicht sinnvolle Lösung. Dies würde dem Fiskus zusätzlich nicht unerhebliche Steuereinnahmen bescheren.
2.1 Lösung des Problems der Erfassung von Züchtern und Zuchten
Der Vollzug des Artenschutzes und des Tierschutzes sowie die fiskalische Erfassung der Tierzucht sowie der verkauften Tiere sind bisher ein ungelöstes zentrales Problem, für das ich folgende Lösung vorschlage:
2.2 Züchterkarte
Moderne Chipkarten können die Lösung des Problems der zuverlässigen Erfassung und Individualisierung von Tierzüchtern sein. In Österreich müssen Züchter, die öffentlich (Internet, Anzeigenblätter, Börsen etc.) Tiere anbieten, sich bereits registrieren lassen. Doch ohne ID-Card hat dieses System wenig Wirkung.
Wenn jeder, der Tiere züchten und öffentlich anbieten will, sich registrieren lassen muss, eine Züchterkarte mit Foto, Chip und Registriernummer erhält und bei jedem Angebot diese Nummer mit veröffentlichen muss, wird den unzähligen Schwarzzüchtern und Schwarzhändlern nachhaltig der Boden entzogen. Ohne diese Züchterkarte ist eine Veröffentlichung von Anzeigen in Printmedien sowie Online nicht mehr zulässig, auch das Anbieten auf Tierbörsen nicht.
Mit der Züchterkarte könnte ein für die EU vorbildliches System mit Modellcharakter eingeführt werden. Insgesamt ließe sich dieses Instrument perspektivisch auch grenzübergreifend zuverlässig vernetzen.
Nicht wenige zwielichtige Händler und Züchter verkaufen ihre Tiere in das oder sogar im Ausland, dafür werden teilweise bewusst Leihfahrzeuge angemietet, um die mögliche Nachverfolgung zu erschweren.
Die Einführung dieser Züchterkarte wird voraussichtlich anfangs für etwas Unruhe innerhalb der Szene sorgen, aber wie seinerzeit bei der Einführung des Fischereischeins wird es sich sehr schnell beruhigen und die Verpflichtung als Normalität akzeptiert werden.
2.3 Übergabepapier
Für jedes verkaufte (getauschte, geschenkte) Wirbeltier, für jede Art bzw. gesammelt bei mehreren Arten, muss ein Übergabepapier ausgehändigt werden, auf dem ebenfalls Name und Adresse sowie die Registriernummer des Züchters bzw. Händlers anzugeben sind. Bei individualisierbaren Arten ist ein Farbfoto des Tieres bzw. jedes einzelnen Tieres obligatorisch. Mit einem einheitlichen Formblatt wird gleichzeitig die Vereinheitlichung und damit die Zuverlässigkeit der Züchterbescheinigungen erreicht.
In wieweit auch Wirbellose einzubeziehen sind, ist eine Frage, die im Zusammenhang mit dem Tierschutzgesetz beantwortet werden muss.
2.4 Zentralregister
Die Ausstellung und Verwaltung der Züchterkarte und damit der Verwaltungsaufwand hierfür kann effizient auf eine privatwirtschaftliche Agentur ausgelagert werden. Die Ausstellung einer Züchterkarte erfolgt gegen eine zu definierende Gebühr, mit der die Material- und Personalkosten gedeckt werden sowie zusätzlich ein fixer Betrag, der an den Staat, z.B. an das Bundesamt für Naturschutz, abgeführt wird.
Dieses Zentralregister bietet den zuständigen Behörden, wie z.B. dem Bundesamt für Naturschutz, den Meldebehörden und Finanzämtern, online vollumfänglichen Zugriff auf sämtliche erfasste Daten. Der Datenschutz nach europäischen Standards wird dabei in jeder Form gewahrt. Darüber hinaus erfolgen periodische Statusmitteilungen mit Statistiken sowie jederzeit bei Verdachtsfällen Kontrollmitteilungen.
Eine Auslagerung in eine privatwirtschaftliche Agentur bietet erhebliche Vorteile. Kein zusätzlicher Personalaufwand in Behörden, sogar eine Entlastung dieser, kein Aufbau zusätzlicher Strukturen und vor allem die Einbindung von Kennern der Materie und Problematik und damit einer erhöhten Wahrscheinlichkeit, Täuschungen und Zuwiderhandlungen zu erkennen. Der Aufwand für die Ausbildung von Mitarbeitern, um auch nur annähernd den Kenntnisstand und die Transparenz zu erreichen, über die Kenner der Materie (Insider) verfügen, wäre jenseits aller Verhältnismäßigkeit. Zudem ist Outsourcing ein bewährtes Modell, das gerade in diesem Bereich überzeugende Vorteile bietet.
Hierzu würde der (hier ist der anbietende gemeinnützige Verein genannt) gerne ein grundlegendes Konzept vorlegen und vorstellen.
3 Kostendeckendes Meldeverfahren
Das Hobby Tier kostet Geld. Das weiß jeder verantwortungsbewusste Tierhalter. Es ist jedoch nicht einzusehen, warum die Meldungen zum Artenschutz kostenfrei bzw. zu bei weitem nicht kostendeckenden Gebühren erfolgen soll.
Die Meldegebühren für artengeschützte Arten sollten so gestaltet werden, dass
a) die Verwaltungskosten zumindest annähernd gedeckt werden
b) die personelle wie materielle Ausstattung der Meldebehörden angepasst und
c) die Tierhalter nicht über die Maßen belastet werden.
In Verbindung mit der Züchterkarte und standardisierten Züchterbescheinigungen wird der Verwaltungsaufwand der Meldebehörden sicherlich spürbar gesenkt. Insbesondere würde dadurch eine zuverlässige Online-Meldung möglich (Registriernummer, Chipkartenleser wie beim Online-Banking mit Chip-TAN) sowie das Nachverfolgen des Verbleibs von Tieren.
Für Fragen und weiteren Informationsbedarf stehe ich Ihnen gerne zur Verfügung.
Mit freundlichen Grüßen
(der Unterzeichner sowie der maßgebliche Verein sind unserer Redaktion bekannt. Die Publikation dient u.a. der Wahrung des Urheberschutzes, welcher eine Veröffentlichung voraussetzt.)
Der Apfelschnecken-Krieg
28. Januar 2013
Was bisher an den Fronten geschah: Durchführungsbeschluss der EU an die Länder (Mitgliedsstaaten der EU) aus Brüssel vom November 2012: aus Pflanzenschutzgründen (weil manche ausgesetzte, in Südeuropa durchaus überlebende und fortpflanzungsfähige Apfelschnecken-Arten dort Reisfelder kahlfressen und Wasserpflanzen schädigen) und weil man die Arten der Gattung Pomacea nur schwer unterscheiden kann, wurde verfügt, dass sämtliche Vertreter der Gattung Pomacea (Apfelschnecken im weiteren Sinne)
1. nicht mehr in die EU eingeführt werden dürfen und
2. nicht in der EU verbreitet werden dürfen.
(Ferner sind ständig in Wasser getaucht gehandelte Pflanzen zu überwachen, das nur am Rande und weil uns hier nur Tiere interessieren. Fakt ist aber: es ist eine Pflanzenschutz-Angelegenheit)
Die Staaten sind in dem Durchführungsbeschluss gehalten, die ihrerseits diesbezüglich geplanten Aktivitäten umgehend nach Brüssel zu melden. So weit, so schlecht.
In der Folge gab es diverse Apfelschneckenkriegsberichterstattungen mehr oder weniger qualifizierter Blätter mit mehr oder weniger richtigen oder falschen Aussagen.
Richtig war: ja, es ist keine EU-Richtlinie, die erst in nationales Recht umgesetzt werden muss. Falsch war: Es ist auch keine EU-Verordnung, die unmittelbar für alle EU-Mitglieder gilt. Richtig ist: die oben unter 1. und 2. genannten Grundvorgaben gelten direkt, aber sie richten sich eben an die zuständigen Staatsorgane und –behörden (in Deutschland das BMELV in Bonn/Berlin) und die haben die Fakten und Maßnahmen für ihr Land zu spezifizieren. Erst dann zeigt sich, was für deutsche Züchter und Händler und Halter von Apfelschnecken Sache ist bzw. sein wird.
Denn Verbot der Verbreitung in der EU heißt doch nicht automatisch Verbot der Verbreitung innerhalb Deutschlands? Oder doch, oder wie, oder was?
Unsere Hoffnung war nun:
Uns Ilse (die Aigners-Ils) schreibt nach Brüssel: Liebe aufgeblasene Maikäfer (Zitat FDP-Brüderle, seine kollektive böse Benennung für EU-Beamte und –Kommissare), in Deutschland täten Apfelschneckli bei eventuellem Aussetzen sterben oder sich zumindest nicht weiter fortpflanzen. Daher sorgen wir pflichtgemäß für die Einhaltung des Importverbotes aus Drittländern oder (was de facto gar nicht möglich wäre) aus anderen EU-Staaten (aber wir verlassen uns darauf, dass die auch brav sind). Auch in ständig nassen Wurzelballen gedealter Wasserpflanzen werden wir rigoros und in der bekannten deutschen Gründlichkeit nach Pomacea-Eiern und Jungschnecken fahnden. Den Molluskicid-Erwerb werden wir großzügig bezuschussen. Aber abgesehen davon sehen wir keinen Handlungsbedarf, denn es gibt hierzulande keine Apfelschnecken-Freilands-Überwachungszonen und der deutsche Halter darf nach wie vor Apfelschnecken aus heimischer Zucht zu horrenden Preisen erwerben, der deutsche Händler darf Pomacea-Tierchen aus heimischer Zucht zu horrenden Preisen verscherbeln, da ja der Importeur nichts mehr Billiges an dieser nunmehr heißen Ware hereinbekommt. Vorsorglich ordnen wir an, dass auf den Warenbegleitpapieren oder im Zoofachhandel bzw. auf Börsen auf Schildern zu vermerken ist: Gefährlicher pflanzengefährdender Organismus, Verbreitung in andere EU-Länder –vor allem solche südlich und südöstlich von Deutschland- strikt verboten. Das wars und das genügt auch,
liebe Grüße nach Brüssel, im Auftrag von Angela, Eure Ilse.
Ja, das war unsere Hoffnung. Das wäre vernünftig, hinreichend, angemessen, verhältnismäßig und daher absolut korrekt gewesen.
Wenn aber nun die Signale stimmen, die derzeit aufgrund Anfragen an das Pflanzenschutzreferat beim BMELV sich vom Gerücht zur drohenden Wahrheit verdichten sollten, passiert Folgendes: Ilses Mannen und Frauen gehen auf Nummer sicher und machen Nägel mit Köpfen, wie immer übergründlich und stets Brüssel-beflissen. Verbreitung in der EU wird auch als Verbreitung innerhalb Deutschlands ausgelegt, die gilt es also komplett zu unterbinden und daher zu verbieten. Pomacea-Schnecken dürften dann weder verkauft noch verschenkt werden. Es gibt angeblich bereits einen diesbezüglich ausbaufähigen Verordnungsentwurf, der dem Bundesrat vorgelegt werden soll. Erst dann hat der Handel und vielleicht auch der Halter überhaupt einen Handlungsbedarf. Sollte diese Verordnung dereinst in Kraft treten, darf getötet werden. Oder muss gar gekillt werden? Angeblich soll eine derartige Verordnung dann der geforderte „vernünftige Grund“ für gezielte und grauenvolle Apfelschneckenausrottungsmaßnahmen sein.
Die BMELV-Schneckenmord-Beauftragten bräuchten mit einer solchen Verordnung nicht weiters nachdenken, überlegen oder gar Angemessenheiten und Verhältnismäßigkeiten diskutieren, wo kämen wir denn da hin, sowas ist im kargen Beamtensalär nicht mit drin. Nein, sie könnten sich rühmen, die spanischen Reisfelder von Bonner und/oder Berliner Schreibtischen aus gerettet zu haben. Der Ethik, der Moral, der Vernunft und dem Tierschutz verpassen sie dabei einen Tritt in den Arsch, Hauptsache dem äußerst lukrativen und zweifelsohne bald drohenden Apfelschneckenschmuggel und –schwarzhandel wirkungsvoll vorgebeugt!
Was aber wären die Konsequenzen für Apfelschnecken in Halter-Hand und aquaristischer Obhut? Nachzuchten wären unverkäuflich und lebend nicht herschenkbar.
Töten und als Futter verkaufen? Wenn ja, wie töten? Die Hummermethode? Vergasen? Unter Strom setzen? Einsalzen und zum Restmüll? Schmerzen, Leiden, Schäden!!!
Oder Pomacea in Würde aussterben lassen, sprich: Nachzucht verhindern. Das indes ginge nur durch Einzelhaft und würde die armen Schnecklein von einem der drei Grundtriebe Fressen, Saufen und Sex fernhalten. Das geht doch ethisch-moralisch gar nicht! Denn wer der festen Überzeugung ist (und das sind nicht wenige Amtstierärzte), dass lebende Futterinsekten in Handelsboxen zur vorübergehenden Aufbewahrung „leiden“ oder gar „Schaden nehmen“ bzw. sich „nicht wohlfühlen“ sollen, darf dem Geschlechstverkehrverbot für Apfelschnecken nicht tatenlos zusehen. Und schon gar nicht der Tötung, denn unvernünftig-überzogene deutsche Dummbackenverordnungen (wenn sie denn kämen) können doch keine vernünftigen Gründe für Tiertötungen sein! Also doch nur „Abtreibung“, sprich: Gelege vernichten! Das wird die katholische Kirche zwar nicht gern sehen aber vermutlich ohne Höllen-Androhung womöglich unter Beichtauflage dulden.
Was tun?
Aquarianern, die in einem Gesellschaftsaquarium mehrere Apfelschnecken halten, empfehlen wir einen Antrag auf verlorenen Zuschuss zum Auf- und Ausbau von multiaquaristisch-polyvivarien-non-sex-Apfelschnecken-Aussterbungs-Einzelhaft-Anlagen. Und dies bitte dringend verbunden mit der ministerialen Zusage, dass solche Haltungen tierschutzgerecht seien! Die TVT möge ein Merkblatt dazu entwerfen, auch ein BMELV-Gutachten wäre herzlich willkommen.
Alternativ könnte der VDA einen zentralen Apfelschnecken-Auffangstations-Sammel-und Verwahrungs-Hochsicherheitstrakt bauen und betreiben, selbstverständlich (auf Steuerzahlers Kosten) vom BMELV finanziert und um dezentralem Tierleid vorzubeugen. Eine solche lobenswerte Einrichtung wäre im Sinne des eingangs genannten Durchführungsbeschlusses als Gefahrorganismus-Überwachungsregion allerdings zwingend nach Brüssel zu melden. Wenn in einer solchen Anlage total-überwacht erzeugte Pomacea-Nachkommen gefrostet und als Futter vermarktet werden könnten, stünde einer Sanierung des VDA nichts mehr im Wege!
Wer nicht töten will oder kann und wer sich scheut, Gelege (befruchtete Eier! Schonenswertes Leben!) zu vernichten, der schicke seine Apfelschnecken tierschutzgerecht verpackt mit falschem Absender (anonym geht ja nicht, sonst nimmt die Post/DHL das ja nicht an. Und bloß nicht sagen, was drin ist! Lebende Tiere transportieren die nämlich schon lang nicht mehr) nach Bonn oder Brüssel zum BMELV, Abteilung Pflanzenschutz mit dem Vermerk: verantwortungsvolle Tierhalter töten ihre nun illegalen Pfleglinge nicht und sie verhindern auch keine Grundtriebe ihrer Schutzbefohlenen. Daher gilt: macht Ihr doch die Drecksarbeit, ihr seid ja auch schuld. Oder so.
Man könnte die Tierchen auch nach Brüssel schicken, aber erstens haben die dort das so extrem gar nicht gewollt und zweitens sind die Schnecken verfault oder verhungert, bis man dort eine(n) Zuständige(n) gefunden hat.
So oder so, man sollte als Apfelschneckenhalter unter Vorlage eines Ausdrucks dieses Beitrages in jedem Fall seinen regionalen/lokalen Bundestagsabgeordneten informieren, damit er schneckig auf der Höhe der aktuellen Informationen ist und nicht dereinst pomacea-dumm stirbt.
Der heiße Insider-Tip aber lautet:
da der Brüsseler Durchführungsbeschluss spätestens im Jahre 2015 überprüft wird und man feststellen wird, dass spanische oder andere südeuropäische Apfelschnecken rein durch Biozid-Einsätze im Freiland ausgerottet worden sind, das Ganze eine typische Brüsseler Hohlblase war und nun eingestampft werden könne, lohnt es sich bis dahin, in illegalen Kellerclubs heimlich Apfelschnecken zu vermehren (bitte noch nicht verbreiten, warten!) und dann damit die wieder offenen Märkte zu überschwemmen. Zu diesem Zwecke werden wir heimlich zu vertickende Investitionszertifikate auflegen, glaubt mir, an Brüsseler und deutschen Dummheiten haben schon ganz Andere reichlich verdient, in diesem Sinne, Euer
Exotus Thanatol